Satzung


Satzung des Bezirksverbandes Berlin - Süden der Kleingärtner e.V. 

Satzung (in der Fassung vom 11.06.2022)

Die nachfolgenden Bezeichnungen von Personen und Personengruppen gelten geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsbereich

  1. Der Verein führt den Namen
    „Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.“ – nachfolgend „Bezirksverband“.
    Sitz und Geschäftsbereich ist der Verwaltungsbezirk Berlin-Neukölln.

  2. Der Bezirksverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin unter dem Aktenzeichen 95 VR 84 NZ eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie des § 2 Bundeskleingartengesetz.

  2. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Der Bezirksverband fördert das Kleingartenwesen auf demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer, ethnischer und konfessioneller Neutralität. Sein Ziel ist der Zusammenschluss aller Kleingärten innerhalb seines Geschäftsbereiches.

  2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Schaffung und Erhaltung kleingärtnerisch nutzbarer Grundstücke im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz,
b) Abschluss von Zwischenpachtverträgen mit den Grundeigentümern und von Unterpachtverträgen mit den Kleingärtnern,
c) Organisation von unabhängiger Wertermittlung von Kleingärten bei Unterpächterwechsel bzw. Räumung,
d) Zeitgemäße Gestaltung gesetzlicher Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden,
e) Anlage und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die gemeinnützige Selbstverwaltung des Kleingartengeländes,
f) Beratung in Kleingartenangelegenheiten,
g) Fachliche Schulung und Beratung in allen Fachbereichen der Kleingärtnerei, der Kleintierhaltung und der Frauengruppe,
h) Förderung der Jugendarbeit in Kleingartenanlagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Bezirksverbandes können Kleingärtner werden, deren Kleingarten in Berlin-Neukölln liegt und die diese Satzung als rechtsverbindlich anerkennen. Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Kleingärtner zugleich ordentliches Mitglied im für seinen Kleingarten zuständigen Kleingartenverein zur gemeinnützigen Selbstverwaltung der ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes ist oder wird.
    Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss von Kleingärtnern beim Geschäftsführenden Vor-stand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet. Je Kleingarten können unter den vor-stehenden Voraussetzungen bis zu zwei nutzungsberechtigte Personen die ordentliche Mitgliedschaft beantragen – eine die aktive und eine parallel dazu die passive.

  2. Mitglieder des Bezirksverbandes können auch die Kleingartenvereine werden, deren Kleingartenanlage in Berlin-Neukölln liegt und die diese Satzung als rechtsverbindlich anerkennen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Die Aufnahme ist beim Geschäftsführenden Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.

  3. Förderndes Mitglied des Bezirksverbandes können Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen werden, die den Zweck und die Aufgaben gemäß § 3 unterstützen. Die Aufnahme als förderndes Mitglied muss beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet.

  4. Ehrenmitglied des Bezirksverbandes können Personen werden, denen dies für besondere Verdienste um das Kleingartenwesen verliehen wird. Die Ernennung erfolgt durch den Bezirksverbandstag auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 5 Gemeinnützige Selbstverwaltung der ordentlichen Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes müssen in den Kleingartenanlagen die gemeinnützige Selbstverwaltung im Rahmen eines Kleingartenvereins ausüben.

  2. Dem Kleingartenverein muss vom zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit bescheinigt sein.

  3. Die ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes müssen zur gemeinnützigen Selbstverwaltung zugleich ordentliche Mitglieder im für ihren Kleingarten zuständigen Kleingartenverein sein.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei:

• Beendigung der Kleingartennutzung,

• Austritt des Mitgliedes,

• Ausschluss des Mitgliedes,

• Tod des Mitgliedes,

2. Erlischt die ordentliche Mitgliedschaft durch Beendigung der Kleingartennutzung wegen Wegfalls des Kleingartens, so hat das Mitglied das Recht auf Fortsetzung seiner ordentlichen Mitglied-schaft, wenn es dies dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich erklärt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft als passive fortgesetzt.

3. Der Austritt eines Mitgliedes muss dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt und die ihm vom Geschäftsführenden Vorstand gesetzte Frist zur Erfüllung unbeachtet lässt oder durch sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung die Fortset-zung der Mitgliedschaft unmöglich macht. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann zu-dem erfolgen, wenn seine Mitgliedschaft im Kleingartenverein (gemäß § 5 Nr. 3.) erloschen ist, ohne dass zugleich die Mitgliedschaft im Bezirksverband erloschen ist. Der Ausschluss eines Mit-gliedes kann vom Vorstand des für den Kleingarten zuständigen Kleingartenvereins oder vom Ge-schäftsführenden Vorstand beantragt werden. Das betroffene Mitglied muss vom Geschäftsfüh-renden Vorstand angehört werden. Nach der Anhörung entscheidet der Geschäftsführende Vor-stand über den Ausschluss. Die Entscheidung muss dem Betroffenen schriftlich – bei Ausschluss mit einer Widerrufsbelehrung – mitgeteilt werden. Ein schriftlicher Widerspruch beim Geschäfts-führenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung hat aufschiebendeWirkung bis zur nächsten Tagung des Erweiterten Vorstandes, der dann entscheidet. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

5. Erlischt eine aktive Mitgliedschaft, zu der bei gemeinsamer Kleingartennutzung parallel eine pas-sive bestand, erlischt auch diese, es sei denn, dass die aktive Mitgliedschaft auf das bisher passive Mitglied mit dessen Zustimmung übergeht.

6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied alle Rechte daraus und alle Ansprüche an den Bezirksverband.

§ 7 Beiträge

1. Der Bezirksverband erhebt von jedem aktiven Mitglied eine einmalige Verwaltungsgebühr, die bei Eintritt in den Verband zu zahlen ist. Er erhebt ferner jährliche Beiträge sowie Sonderbeiträge. Über die Höhe und Berechnungsgrundlage der Verwaltungsgebühr sowie der Beiträge (Sonder-beiträge max. das 10fache eines Jahresbeitrages) beschließt der Bezirksverbandstag (gemäß § 12 Nr. 2.f).

2. Von Kleingartenvereinen erhebt der Bezirksverband keine Beiträge, sofern alle Unterpächter (zu 1. aus dem Unterpachtvertrag) des Kleingartenvereins Mitglieder des Bezirksverbands sind. Für Nichtmitglieder in den Kleingartenanlagen gilt: Diese haben eine Verwaltungsgebühr in Höhe des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrags zu zahlen.

3. Von passiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erhebt der Bezirksverband keine Beiträge.

4. Weitere Bestimmungen regelt die Einnahmeordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 8 Organe des Bezirksverbandes

1. Die Organe des Bezirksverbandes sind:

• der Bezirksverbandstag,

• der Erweiterte Vorstand,

• der Geschäftsführende Vorstand,

• der Vorstand und

• die Fachgremien.

2. Die Mitglieder der Organe des Bezirksverbandes werden gewählt; die Vertreter der ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes zum Erweiterten Vorstand und zum Bezirksverbandstag durch die ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes in den Kleingartenvereinen, die übrigen durch den Bezirksverbandstag. Mitglieder der Organe des Bezirksverbandes müssen ordentliche Mit-glieder des Bezirksverbandes sein. Mitglieder der Organe des Bezirksverbandes dürfen nicht zu-gleich auch Beschäftigte des Bezirksverbandes sein – eine Ausnahme ergibt sich aus § 10 Nr. 4.

3. Die vom Bezirksverbandstag zu wählenden Mitglieder der Organe werden spätestens alle vier Jahre gewählt – im Rahmen dieser Satzung erstmals spätestens 2015. Für die vom Bezirksverbandstag zu wählenden Mitglieder der Organe hat er auch das Vorschlagsrecht. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die vom Bezirksverbandstag gewählten Mitglieder der Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Entfällt bei einem Mitglied eines Organes des Bezirksverbandes die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß Nr. 2., erlischt auch die Mitgliedschaft im Organ. Bei Wegfall der Voraussetzungen bei einem vom Bezirksverbandstag Gewählten oder vom Geschäftsführenden Vorstand kommissarisch bestellten Nachfolgemitglied kann der Geschäftsführende Vorstand ein Nachfolgemitglied kommissarisch bis zur nächsten Tagung des Bezirksverbandstages bestellen, durch den per Nachwahl ein Nachfolgemitglied bis zur Neuwahl der Organe gewählt werden muss.

5. Die Mitglieder der Organe des Bezirksverbandes sind, gegebenenfalls mit Ausnahme des 1. oder 2. Vorsitzenden, ehrenamtlich zur Erfüllung der kleingärtnerischen gemeinnützigen Aufgaben des Bezirksverbandes tätig. Sie können für diese Tätigkeit eine Aufwendungsentschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet der Erweiterte Vorstand.

§ 9 Vorstand

  1. Der Bezirksverband wird gesetzlich durch den Vorstand vertreten. Er ist an die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
  • 1. Vorsitzender,
  • 2. Vorsitzender,
  • 1. Kassierer,
  • 2. Kassierer und
  • Schriftführer.

 3. Der Bezirksverband wird gesetzlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

1. Der Bezirksverband wird vom Geschäftsführenden Vorstand geleitet. Er führt die Geschäfte im Auftrag des Bezirksverbandstages, dem gegenüber er rechenschaftspflichtig ist.

2. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

• Vorstand (gemäß § 9 Nr. 2.) und
• mindestens 3 Beisitzern.

3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Bezirksverbandstag gewählt.

4. (gestrichen)

5. Der Geschäftsführende Vorstand erfüllt seine Aufgaben nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, die auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands vom Erweiterten Vorstand beschlossen und dem Bezirksverbandstag bei seiner nächsten Tagung zur Kenntnis gebracht wird; diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

6. Zur laufenden Geschäftsführung unterhält der Bezirksverband eine Geschäftsstelle mit angestellten Mitarbeitern (Beschäftigte). Die Arbeitgeberfunktion nimmt der Vorstand wahr. Ein Beschäftigter kann ein hauptamtlich angestellter Geschäftsführer gemäß § 30 BGB sein, wenn nicht zugleich der 1. oder 2. Vorsitzende hauptamtlich beschäftigt wird. Der hauptamtliche Geschäftsführer vertritt den Bezirksverband bei Geschäften der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführende Vorstand erteilt dem Geschäftsführer rechtsgeschäftliche Vollmacht. Grundlage hierfür ist ein Dienstvertrag, der den Umfang der Vertretung einschließlich Bankvollmacht näher regelt. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen der Organe des Bezirksverbandes teil.

7. Der Geschäftsführende Vorstand bestellt aus seinen Reihen die Leiter der Tagungen des Erweiterten Vorstandes und des Bezirksverbandstages.

8. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erstellung des Geschäfts- und des Rechnungsberichtes sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses muss vom Vorstand ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt werden.

9. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als fünf seiner Mitglieder anwe-send sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Erweiterter Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand ist das höchste Gremium zwischen den Tagungen des Bezirksverband-stages. Er muss vom Geschäftsführenden Vorstand über dessen Tätigkeit unterrichtet werden und an der Vorbereitung der Tagungen des Bezirksverbandstages mitwirken. Er gibt sich eine Ge-schäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

2. Der Erweiterte Vorstand beschließt:

• die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes (gemäß § 10 Nr. 5.),
• die Höhe der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Organe (gemäß § 8 Nr. 5.) und
• über den Ausschluss von Mitgliedern (gemäß § 6 Nr. 4.)

2a Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes können beschließen, dass der gewählte 1. oder 2. Vorsitzende vom Bezirksverband hauptamtlich beschäftigt wird, wenn nicht zugleich ein Geschäftsführer gemäß § 30 BGB hauptamtlich beschäftigt wird. Bei diesem Beschluss hat der 1. oder 2. Vorsitzende kein Stimmrecht. Wird die hauptamtliche Beschäftigung beschlossen, ist Grundlage ein Dienstvertrag, der das Nähere regelt.

3. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

• Geschäftsführendem Vorstand (gemäß § 10 Nr. 2.),
• Je ein Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB der Kleingartenvereine (gemäß § 5),
• Sprecher der Gartenfachberatung (gemäß § 13),
• Sprecher der Kleintierfachberatung (gemäß § 13) und
• Sprecherin der Frauengruppe (gemäß § 13).

4. Der Erweiterte Vorstand muss mindestens zweimal jährlich tagen. Die Einladung zur Tagung muss spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin durch den Geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Die Tagungen werden von dem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet, das dieser dafür bestellt hat.

5. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Von der Tagung des Erweiterten Vorstandes muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Tagungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

§ 12 Bezirksverbandstag

1. Der Bezirksverbandstag ist die Vertreterversammlung der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können ohne Stimmrecht an den Tagungen teilnehmen.

2. Zu den Aufgaben des Bezirksverbandstages gehören:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und des Rechnungsberichtes (gemäß § 10 Nr. 8. Satz 1),
b) Aussprache zu a),
c) Entgegennahme des Jahresabschlusses (gemäß § 10 Nr. 8. Satz 2),
d) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
e) Genehmigung oder Änderung des Haushaltsplanes (gemäß § 10 Nr. 8. Satz 1),
f) Beschluss über die Beiträge und sonstigen Zahlungen (gemäß § 7 Nr. 1.),
g) Entgegennahme der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes (gemäß § 10 Nr. 5.),
h) Beschlüsse zur Geschäftsführung (gemäß § 10 Nr. 1.),
i) Beschlüsse zu Anträgen,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern (gemäß § 4 Nr. 3.),
k) Beschlüsse zu Satzungsänderungen,
l) Beschlüsse zur Auflösung des Bezirksverbandes und der Verwendung des Vermögens (gemäß § 14 Nr. 1. und 2.) und
m) Durchführung von Wahlen (gemäß § 8 Nr. 2. - 4., § 10 Nr. 3. und § 13 Nr. 2.).

3. Delegierte im Bezirksverbandstag sind kraft ihres Amtes die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (gemäß § 11 Nr. 3.).

4. Die ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes werden im Bezirksverbandstag durch die von ihnen gewählten Delegierten ihres Kleingartenvereins vertreten. Jeder Kleingartenverein wird von seinem Mitglied des Erweiterten Vorstandes vertreten. Für Kleingartenvereine mit mehr als 50 Kleingärten ordentlicher Mitglieder des Bezirksverbandes kann je weiteren vollen und angefange-nen 50 ein weiterer Delegierter gewählt werden. Stichtag zur Berechnung der Anzahl der Delegierten ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres.

5. Die Tagung des Bezirksverbandstages wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Mitwirkung des Erweiterten Vorstandes vorbereitet.

6. Die Tagung des Bezirksverbandstages und der Tag des Antragsschlusses, der 43 Tage vor dem Tagungstermin liegt, muss vom Geschäftsführenden Vorstand spätestens acht Wochen vor dem Tagungstermin bekanntgegeben werden.

7. Anträge zur Tagung des Bezirksverbandstages müssen spätestens am Tag des Antragsschlusses beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen nur zu Sachverhalten gestellt werden, die nach Antragsschluss bekannt werden und bedürfen zur Behandlung der schriftlichen Unterstützung von mindestens 50 Delegierten.

8. Die Delegierten und die Mitglieder der Revisionskommission (gemäß § 13 Nr. 3.) müssen vom Geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung, des Jahresabschlusses (gemäß § 10 Nr. 8. Satz 2), des Haushaltsplanes (gemäß § 10 Nr. 8. Satz 1) und aller Anträge, die bis zum Antragsschluss eingegangen sind, persönlich schriftlich eingeladen werden.

9. Die ordentliche Tagung des Bezirksverbandstages findet in der Regel im 2. Quartal eines jeden Jahres statt.

10. Eine außerordentliche Tagung des Bezirksverbandstages muss vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder der Erweiterte oder der Geschäftsführende Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

11. Die Tagung des Bezirksverbandstages wird von dem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet, das dieser dafür bestellt hat.

12. Delegiertenversammlungen sollen grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten werden. Sollte dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder für den Verein oder die Delegierten unzumutbar sein, kann der Vorstand festlegen, dass die Delegiertenversammlung auch ohne Anwesenheit der Delegierten an einem Versammlungsort auf dem Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Versammlungsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 

13. Beschlussfähig ist der Bezirksverbandstag im Rahmen einer Tagung nach ordentlicher Einladung, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss durch eine vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzte Mandatsprüfungskommission festgestellt werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann die Tagung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Geschäftsführende Vorstand den Bezirksverbandstag erneut zu einer Tagung, spätestens sechs Wochen nach dem ursprünglichen Termin und mit gleicher Tagesordnung, einberufen. Die Delegierten und die Mitglieder der Revisionskommission (gemäß § 13 Nr. 3.) müssen vom Geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem erneuten Tagungstermin persönlich eingeladen werden. Der erneut einberufene Bezirksverbandstag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

14. Im Bezirksverbandstag haben nur die Delegierten Stimmrecht. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.

15. Die Durchführung von Wahlen ist durch eine Wahlordnung geregelt. Die im Anhang befindliche Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

16. Von der Tagung des Bezirksverbandstages muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Tagungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss und in der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes eingesehen werden kann.

§ 13 Fachgremien

1. Die Fachgremien des Bezirksverbandes sind:

• die Revisionskommission,
• die Gartenfachberatung und
• die Kleintierfachberatung.

2. Die Mitglieder der Fachgremien werden vom Bezirksverbandstag gewählt.

3. Die vom Bezirksverbandstag für die Dauer von 4 Jahren gewählte Revisionskommission überprüft die Kassengeschäfte des Bezirksverbandes. Die Revisionskommission besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied im Erweiterten Vorstand sein dürfen. Sie wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Weitere Bestimmungen regelt die Revisionsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

4. Die übrigen Fachgremien nehmen die Aufgaben gemäß § 3 Nr. 2. g) wahr. Bestehen sie aus mehr als einem Mitglied, wählen sie ihren Sprecher aus ihrer Mitte.

§ 14 Auflösung des Bezirksverbandes

1. Der Bezirksverband kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufe-nen Tagung des Bezirksverbandstages selbst aufgelöst werden. Es bedarf dazu einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten in geheimer Abstimmung.

2. Bei Auflösung des Bezirksverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens. Die Beschlussfassung über die Begünstigten bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Fall von Nr. 2. dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Die Satzung des Bezirksverbandes wurde auf dem Bezirksverbandstag am 25. Oktober 2012 beschlossen, am 28. Juni 2014, 24. Juni 2017 und 11. Juni  2022 geändert und tritt mit ihrer Registrierung im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung des Bezirksverbandes außer Kraft.

2. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes Satzungsänderungen, oder Ergänzungen und Änderungen der Satzung zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister zu beschließen. Bei der nächsten Tagung des Bezirksverbandstages muss dieser darüber informiert werden.


Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB wird versichert.


Michael Jubelt                          Bernd Stapel
Erster Vorsitzender                   Zweiter Vorsitzender




Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.
Wahlordnung

Die nachfolgenden Bezeichnungen von Personen und Personengruppen gelten geschlechtsneutral.

Gemäß § 12 Nr. 14. der Satzung hat sich der Bezirksverbandstag folgende Wahlordnung gegeben:

  1. Wahlfähig ist der Bezirksverbandstag, wenn er beschlussfähig ist (gemäß § 12 Nr. 12. der Satzung).
  2. Bei Wahlen haben nur die Delegierten (gemäß § 12 Nr. 3. und 4. der Satzung) Stimmrecht.
  3. Für die zu wählenden Funktionsträger haben die Delegierten das Vorschlagsrecht. Für Funktionen mit mehreren Funktionsträgern (Wahlausschuss, Beisitzer, Fachgremien und Delegierte für Mitgliedschaften des Bezirksverbandes) sind Listenvorschläge zulässig.
  4. Vor jedem Wahlgang muss der Wahlleiter die Kandidaten einzeln fragen, ob sie zur Verfügung stehen. Bei Abwesenheit eines Kandidaten müssen für seine Wählbarkeit seine Kandidatur und die Annahme der möglichen Wahl schriftlich vorliegen.
  5. Die Wahlen erfolgen, wenn sie durchzuführen sind, in folgender Reihenfolge:
    - Wahlausschuss
    - 1. Vorsitzender
    - 2. Vorsitzender
    - 1. Kassierer
    - 2. Kassierer
    - Schriftführer
    - Beisitzer
    - Fachgremien
    - Delegierte für Mitgliedschaften des Bezirksverbandes
  6. Zur Durchführung von Wahlen wird vom Bezirksverbandstag für eine Tagung ein Wahlausschuss mit einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern gewählt. Für die Wahl gelten die Regelungen dieser Wahlordnung.
  7. Die Wahlen zum Wahlausschuss leitet ein Mitglied der Mandatsprüfungskommission (gemäß § 12 Nr. 12. Satz 2 der Satzung), alle übrigen der gewählte Vorsitzende des Wahlausschusses.
  8. Die Wahlen werden einzeln auf Stimmzetteln durchgeführt. Auf Vorschlag des Wahlleiters kann, mit Ausnahme bei den Wahlen zum 1. und 2. Vorsitzenden, offen abgestimmt werden, wenn kein Delegierter widerspricht. Bei Wahlen einzelner Funktionsträger hat jeder Delegierte eine Stimme, bei Listenwahlen so viele wie es Funktionsträger zu wählen gibt.
  9. Steht für die Wahl eines einzelnen Funktionsträgers nur ein Kandidat zur Verfügung, ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  10. Stehen für die Wahl eines einzelnen Funktionsträgers mehrere Kandidaten zur Verfügung, ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner die erforderliche Mehrheit erhalten, werden Stichwahlen so lange durchgeführt, wie dafür mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen und bis einer der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Für eine Stichwahl können die kandidieren, die im vorangegangenen Wahlgang die höchste Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben; wenn es mehrere sind (Stimmengleichheit), nur diese, andernfalls auch die mit den zweithöchsten der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Bei Listenwahlen sind die Kandidaten gewählt, die jeder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Können so nicht alle Funktionsträger gewählt werden, muss für diese ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden.
  12. Die Gewählten müssen auf Befragen des Wahlleiters dem Bezirksverbandstag die Annahme der Wahl bekunden – andernfalls ist ein neuer Wahlgang durchzuführen
  13. Von allen Wahlgängen muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von den Wahlleitern und dem Schriftführer unterschrieben werden muss. Wurden Wahlen auf Stimmzetteln durchgeführt, müssen diese nach der Auszählung nach Wahlgängen getrennt verschlossen zur Niederschrift genommen und mindestens vier Jahre aufbewahrt werden


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